Ferienanspruch nach Art. 329b OR
Gib deinen jährlichen Ferienanspruch in Tagen ein.
Wähle den Grund und die Dauer der Abwesenheit.
Sieh, wie viele Ferientage dir noch zustehen.
Das Schweizer Arbeitsrecht erlaubt Arbeitgebern unter bestimmten Umständen, den Ferienanspruch zu kürzen. Die Ferienkürzung ist in Art. 329b OR geregelt und hängt vom Grund und der Dauer der Abwesenheit ab.
| Abwesenheitsgrund | Freie Monate | Kürzung ab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Krankheit / Unfall | 1 Monat | 2. Monat | Art. 329b Abs. 2 OR |
| Schwangerschaft | 2 Monate | 3. Monat | Art. 329b Abs. 3 OR |
| Obligatorischer Militär- / Zivildienst | 1 Monat | 2. Monat | Art. 329b Abs. 2 OR |
| Unbezahlter Urlaub | 0 Monate | 1. Monat | Gemäss Urlaubsvereinbarung |
Gemäss Art. 329b OR darf der Arbeitgeber die Ferien kürzen, wenn der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt mehr als einen Monat (bei Schwangerschaft: zwei Monate) an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Kürzung beträgt 1/12 des Jahresanspruchs pro zusätzlichen vollen Monat.
Nein. Bei Krankheit oder Unfall ist der erste Abwesenheitsmonat «frei» – erst wenn die Abwesenheit einen vollen Monat überschreitet, darf für jeden weiteren vollen Monat 1/12 gekürzt werden.
Ja. Die Abwesenheitstage werden über das ganze Dienstjahr zusammengerechnet. Wenn du z.B. 3× je 2 Wochen krank warst, sind das insgesamt 6 Wochen (~1.5 Monate).
Bei Schwangerschaft hat die Arbeitnehmerin einen besonderen Schutz: Die ersten zwei Monate der Abwesenheit sind «frei» und werden nicht angerechnet. Erst ab dem 3. Monat darf der Arbeitgeber kürzen.
Ja. Bei einer zulässigen Kürzung nach Art. 329b OR kann der verbleibende Anspruch unter vier Wochen fallen. Die vier Wochen (fünf für unter 20-Jährige) sind der ungekürzte Jahresanspruch.
Die Ferienkürzung ist eine Kann-Vorschrift – der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu kürzen. Viele Arbeitgeber verzichten darauf, besonders bei kurzen Abwesenheiten.