Kinderunterhalt bei alleiniger Obhut transparent schätzen
Monatliche Mittel und notwendige Ausgaben beider Eltern erfassen.
Grundbetrag, Wohnen, Betreuung und Zulagen pro Kind angeben.
Mindestbedarf, Betreuung und Überschuss transparent aufteilen.
Bei geteilter Betreuung reicht eine einfache Aufteilung zwischen zahlendem und betreuendem Elternteil nicht aus. Für eine seriöse Schätzung müssten zusätzlich berücksichtigt werden:
pro Monat, zuzüglich separat geschuldeter Familienzulagen
Der Rechner folgt als Orientierung der vom Bundesgericht etablierten zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung: Einkommen feststellen, den konkreten Bedarf decken und einen verbleibenden Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilen. Bei unverheirateten Eltern und alleiniger Obhut wird der betreuende Elternteil nicht als eigener Kopf in die Überschussverteilung des Kindesunterhalts aufgenommen.
Der Kinderunterhalt kann Barunterhalt für die direkten Kosten und Betreuungsunterhalt für einen betreuungsbedingten Fehlbetrag umfassen. Familienzulagen und eigenes Einkommen des Kindes mindern den Bedarf und werden hier separat ausgewiesen.
Die eingesetzten Grundbeträge von CHF 1'200 für eine alleinstehende Person, CHF 1'350 für einen alleinerziehenden Elternteil sowie CHF 400 beziehungsweise CHF 600 pro Kind sind editierbare Richtwerte. Die kantonale Praxis und die tatsächlichen Kosten gehen vor.
Das Ergebnis ist kein Anspruch und keine Empfehlung für eine Vereinbarung. Alternierende Obhut, Volljährigkeit, Mangelfälle mit weiteren Familien, ausserordentliche Kosten sowie Ehegattenunterhalt brauchen eine individuelle Beurteilung. Bereits bestehende Urteile oder Unterhaltsverträge dürfen nicht allein aufgrund dieses Resultats geändert werden.
Familienzulagen sind für das Kind bestimmt. Der Rechner zieht sie vom Kindesbedarf ab und zeigt sie zusätzlich separat, damit klar bleibt, welcher Betrag als Unterhalt und welcher als Zulage geschuldet ist.
Ein möglicher Betreuungsunterhalt knüpft an einen Fehlbetrag an, der wegen der persönlichen Betreuung des Kindes entsteht. Ein blosses Einkommensgefälle genügt nicht. Deshalb muss diese Position bewusst aktiviert werden.
Betreibungsämter und Gerichte wenden kantonale Richtlinien und die Umstände des Einzelfalls an. Die Vorbelegung ist deshalb nur ein praktischer Startpunkt.
Noch nicht. Dort müssen Betreuungsanteile, direkt getragene Kosten und die Leistungsfähigkeit beider Eltern anders gewichtet werden. Der Rechner stoppt diese Variante ausdrücklich.